GESETZLICHE VORAUSSETZUNGEN

Ansprüche auf SAPV-Leistungen sind vom deutschen Gesetzgeber geregelt worden.
Im Gesetz zur Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) von 2007 heißt es u.a.:

„Versicherte, die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch ihre Lebenserwartung begrenzt ist und eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, die nach den medizinischen und pflegerischen Erfordernissen auch ambulant oder in stationären Pflegeeinrichtungen … erbracht werden kann, haben … Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV). Die Leistung ist von einem Vertragsarzt oder Krankenhausarzt zu verordnen. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die Betreuung der Versicherten … zu ermöglichen.“ (Quelle § 37b. SGB V)

Wir beraten Sie gern zu Diagnosen und Behandlungen, die für eine Versorgung im Rahmen der SAPV vorliegen müssen. Rufen Sie uns gern während der Öffnungszeiten des Büros an.